Ratgeber · Recht & Markenschutz

Markenrecht für Farben in Deutschland: BGH zu Magenta, Lila und Gelb

Abstrakte Farbmarken sind in Deutschland nach § 3 Abs. 1 MarkenG schutzfähig, aber nur bei nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung. Drei BGH-Leitentscheidungen ziehen die Linien: Telekom-Magenta, Milka-Lila und Langenscheidt-Gelb.

7 Min Lesezeit 1.569 Wörter 5 FAQs
Eike-Christian Ramcke
Eike-Christian RamckeGeschäftsführer · Verantwortlich gem. § 18 Abs. 2 MStV
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Markenrecht ist Branchenrecht, und Farbmarken sind in Deutschland eine besonders strenge Disziplin. Eine Farbe als solche zu monopolisieren, geht nur unter hohen Hürden: § 3 Abs. 1 MarkenG erlaubt es, aber das DPMA und der BGH verlangen den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung. Drei BGH-Entscheidungen zeichnen die Linien: Telekom-Magenta 2005, Milka-Lila 2003, Langenscheidt-Gelb 2014. Wer ein Logo oder Verpackungsdesign in einer dieser Branchen plant, sollte die Entscheidungen kennen.

§ 3 MarkenG: die rechtliche Grundlage

§ 3 Abs. 1 Markengesetz definiert, was als Marke schutzfähig ist. Die Vorschrift listet typische Markenformen auf (Wörter, Buchstaben, Zahlen, Hörmarken, Bildmarken) und ergänzt: alle sonstigen Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Damit sind abstrakte Farbmarken grundsätzlich anerkannt.

§ 8 MarkenG nennt aber absolute Schutzhindernisse, darunter das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) und das Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2). Eine Farbe ist von Natur aus nicht unterscheidungskräftig, weil sie zunächst nur als Dekoration wahrgenommen wird. Der Schutz setzt deshalb Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 voraus: die Farbe muss sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt haben.

In der Praxis heißt das: ohne jahrelange, intensive, exklusive Nutzung mit hoher Marktpräsenz gibt es keine Farbmarke. Die wirtschaftlichen Hürden sind hoch, weshalb in Deutschland nur eine knappe Hand voll Farbmarken eingetragen ist.

BGH Magenta (Deutsche Telekom)

Die Deutsche Telekom AG nutzt seit Anfang der 1990er-Jahre ein spezifisches Magenta (RAL 4010 Telemagenta) als zentrales Markenelement. 2000 meldete sie die Farbe beim DPMA als abstrakte Farbmarke für Telekommunikationsdienstleistungen an. Das DPMA wies die Anmeldung zunächst zurück. Der Streit ging über das Bundespatentgericht bis zum Bundesgerichtshof.

BGH I ZB 21/03, Beschluss vom 7. Juli 2005: der BGH bestätigte die Eintragung. Begründung: Telekom hatte durch demoskopische Untersuchungen einen Verkehrsdurchsetzungsgrad von über 70 Prozent in der Zielgruppe (Telekommunikations-Verbraucher) nachgewiesen. Die exklusive Nutzung des spezifischen Magentas über mehr als ein Jahrzehnt mit umfangreichen Werbeausgaben (mehrere hundert Millionen Euro jährlich) und hoher Marktpräsenz reichte aus.

Folge: andere Telekommunikations-Anbieter dürfen kein verwechslungsfähiges Magenta verwenden. Telekom hat das Recht in mehreren Verfahren durchgesetzt, etwa gegen LogiTel, gegen Mobilcom und international gegen T-Mobile-Konkurrenten in den USA und Großbritannien. Die Marke gilt aber nur für Telekommunikation, nicht für unverwandte Branchen.

BGH Milka (Mondelēz / Suchard)

Suchard (heute Mondelēz International, vorher Kraft Foods) hatte das spezifische Milka-Lila (RAL 4005) bereits 1995 als abstrakte Farbmarke beim DPMA eintragen lassen. Verkehrsdurchsetzung war durch umfangreiche Werbung mit der lila Kuh seit den 1970er-Jahren gegeben und durch demoskopische Werte gut über 50 Prozent belegt.

2002 verklagte Kraft Foods einen Konkurrenten, der Schokoladen-Verpackungen in einem ähnlichen Lila vertrieb. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof.

BGH I ZR 100/02, Urteil vom 16. Oktober 2003: der BGH bejahte die Markenverletzung. Begründung: das von dem Konkurrenten verwendete Lila war verwechslungsfähig ähnlich, und die Verwendung erfolgte im selben Marktsegment (Schokolade). Der Schutz nach § 14 MarkenG erfasse auch solche Quasi-Identität, sofern sie geeignet sei, Herkunftsverwirrung beim Verbraucher zu stiften.

Die Entscheidung machte deutlich: einmal eingetragene Farbmarken können in der jeweiligen Branche aktiv durchgesetzt werden, auch gegen leicht abweichende Farbtöne. Schokoladen-Hersteller müssen seither bei Verpackungsfarben besonders vorsichtig mit lila Spektrum-Tönen sein.

BGH Langenscheidt (Gelb für Wörterbücher)

Der Langenscheidt-Verlag verwendet ein spezifisches Gelb seit den 1950er-Jahren auf den Einbänden seiner Wörterbücher. Die Anmeldung als abstrakte Farbmarke 1996 wurde zunächst abgelehnt, weil Gelb als reine Hintergrundfarbe nicht ausreichend unterscheidungskräftig sei. Nach jahrelangem Verfahren und ergänzenden demoskopischen Untersuchungen kam die Sache zum BGH.

BGH I ZB 65/13, Beschluss vom 19. Februar 2014: der BGH bestätigte die Eintragungsfähigkeit. Demoskopische Werte zeigten eine Zuordnung von über 65 Prozent der befragten Wörterbuch-Käufer zu Langenscheidt. Wesentlich war die Argumentation, dass es im Markt für zweisprachige Wörterbücher eine etablierte Erwartungshaltung der Verbraucher gab: das Langenscheidt-Gelb war zum De-facto-Signal für die Marke geworden.

Folge: Wettbewerber im Wörterbuch-Markt (etwa PONS, Klett, Hueber) dürfen das spezifische Langenscheidt-Gelb nicht verwenden. Andere Branchen sind nicht betroffen; gelbe Postunternehmen oder Energieversorger bleiben unangetastet.

Drei BGH-Farbmarken-Entscheidungen Magenta, Lila und Gelb BGH-Leitentscheidungen zu Farbmarken Telekom Magenta RAL 4010 I ZB 21/03 07.07.2005 Telekommunikation Milka Lila RAL 4005 I ZR 100/02 16.10.2003 Schokolade Langenscheidt Gelb spezielles Gelb I ZB 65/13 19.02.2014 Woerterbuecher
Drei BGH-Leitentscheidungen mit Aktenzeichen, Datum und betroffener Branche.

Übersicht: deutsche Farbmarken mit BGH-Bestätigung

MarkeInhaberFarbeBGH-AktenzeichenJahrBranche
Telekom MagentaDeutsche Telekom AGRAL 4010I ZB 21/032005Telekommunikation
Milka LilaMondelēz InternationalRAL 4005I ZR 100/022003Schokolade/Süßwaren
Langenscheidt GelbLangenscheidt Verlagspezielles GelbI ZB 65/132014Sprachwörterbücher

Weitere deutsche Farbmarken existieren, sind aber entweder weniger BGH-getestet oder branchenspezifisch eng (Beispiel: das spezifische Nivea-Blau in der Kosmetik-Branche, das EM-eingetragen ist).

EU- und US-Recht im Überblick

EU: die EuGH-Entscheidung Libertel (C-104/01) vom 6. Mai 2003 klärte grundsätzlich, dass abstrakte Farbmarken in der EU schutzfähig sind, sofern hinreichende Unterscheidungskraft (typischerweise durch Verkehrsdurchsetzung) nachgewiesen wird. Konkrete EU-Farbmarken werden beim EUIPO eingetragen und über TMview recherchierbar.

USA: Qualitex Co. v. Jacobson Products Co. (Supreme Court, 1995) etablierte, dass Farben als Marken eingetragen werden können, wenn sie eine Sekundärbedeutung als Quellen-Identifikator erworben haben. Berühmte US-Beispiele: Tiffany-Blau (Pantone 1837), UPS-Braun, T-Mobile-Magenta (in den USA über die Telekom-Tochter), Owens Corning Pink für Glasfaser-Isolierung.

International: ähnliche Logik in den meisten WIPO-Mitgliedsstaaten, mit jeweils nationalen Verfahren.

Was Designer und Markeninhaber tun sollten

Drei Schritte vor jedem Brand-Launch mit charakteristischer Farbe:

  1. DPMA-Recherche über register.dpma.de: Suche nach abstrakten Farbmarken in den relevanten Nizza-Klassen. Wer im Telekommunikations-, Schokoladen- oder Wörterbuch-Sektor arbeitet, weiß bereits, welche Tonbereiche kritisch sind.
  2. EUIPO TMview über www.tmdn.org/tmview/: parallele Recherche auf EU-Ebene, falls die Marke EU-weit eingesetzt werden soll.
  3. Anwaltliche Markenrechts-Beratung bei Verdacht auf Nähe zu eingetragenen Farbmarken. Das ist nicht günstig, aber deutlich billiger als eine spätere Unterlassungsklage und das Re-Branding.

Wer eine eigene Farbmarke aufbauen will, muss langfristig denken: mindestens fünf bis zehn Jahre konsistente Verwendung, hohe Werbeinvestitionen, exklusiver Einsatz in der eigenen Branche, später demoskopische Untersuchung als Beleg. Eine Farbmarke ist eines der teuersten und langwierigsten Schutzrechte, das Unternehmen erwerben können.

Tool farbpalette-generieren.de und Markenrecht

Der Generator auf farbpalette-generieren.de ist ein technisches Tool zur Erzeugung harmonischer Farbpaletten. Er ersetzt ausdrücklich keine markenrechtliche Recherche. Wenn der Generator dir eine Palette mit einem Magenta-Ton liefert und du das für ein Telekommunikations-Branding nutzen willst, ist das dein Risiko, nicht das des Tools. Vor produktiver Verwendung in regulierten Branchen ist eine DPMA- oder EUIPO-Recherche zwingend, idealerweise mit anwaltlicher Begleitung.

Farbkombinationen und Mehrfachfarbmarken

Neben den abstrakten Einzelfarbmarken existieren Mehrfachfarbmarken: definierte Kombinationen aus zwei oder mehr Farben in fester Anordnung. Diese sind rechtlich einfacher zu erlangen, weil die Kombination per se unterscheidungskräftiger ist als eine einzelne Farbe. Beispiel: die Verbindung von Rot und Weiß in einer spezifischen Anordnung der Sparkasse wurde als Mehrfarben-Bildmarke geschützt. Die LMU München hat eine Studie der Kombination von Blau und Gelb für Bildung als ihre Markenidentität durchgesetzt. Mehrfarbenmarken sind allerdings nur dann durchsetzbar, wenn die Anordnung selbst eingehalten wird; eine bloße Verwendung der Einzelfarben in anderer Konfiguration verletzt die Marke nicht zwingend. In der Praxis nutzen viele Unternehmen Mehrfarbenmarken als Zwischenlösung, weil sie schneller eingetragen werden als reine Einzelfarbmarken. Wer eine Mehrfarbenmarke anstrebt, sollte die Anordnung präzise definieren und im Anmeldungsdokument abbilden.

Bösgläubige Anmeldungen und Rechtsmissbrauch

Ein verwandtes Thema: nicht jede Farbmarken-Anmeldung wird zugelassen, selbst wenn die formalen Kriterien erfüllt scheinen. Das DPMA und das Bundespatentgericht prüfen auch das Vorliegen sogenannter bösgläubiger Anmeldungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Dabei geht es um Anmeldungen, die rein strategisch erfolgen, ohne echte Benutzungsabsicht, um Wettbewerber zu blockieren. Ein Beispiel war die Anmeldung eines spezifischen Orangetons durch einen Konkurrenten, der diesen Ton selbst nie produktiv nutzte, sondern damit nur die Werbeaktivitäten des Marktführers stören wollte. Das DPMA wies die Anmeldung mit Verweis auf Bösgläubigkeit zurück. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Benutzungsabsicht in den letzten Jahren verschärft, weshalb seriöse Farbmarken-Anmeldungen heute typischerweise von einem bereits aktiven Nutzungsnachweis begleitet werden, nicht von der reinen Anmeldung vor geplanter Nutzung.

Was vor jedem Brand-Launch zu prüfen ist

§ 3 MarkenG macht Farbmarken möglich, § 8 MarkenG macht sie schwer zu erlangen. Drei BGH-Entscheidungen geben Leitplanken: Telekom-Magenta, Milka-Lila und Langenscheidt-Gelb. Wer in einer dieser Branchen oder einer ähnlich exponierten Branche arbeitet, muss vor dem Logo-Launch DPMA und EUIPO recherchieren. Wer eine neue Farbmarke aufbauen will, braucht Geduld, Geld und exklusive Verwendung über Jahre. Der Generator liefert nur die Farben, die rechtliche Prüfung bleibt Aufgabe von Anwälten und Markenbeauftragten.

Wenn dir ein Fehler auffällt oder eine Quelle veraltet ist, schreib an info@akara-solutions.de, bestätigte Korrekturen dokumentieren wir auf /korrekturen/.

FAQ

Häufige Fragen

Kann man eine Farbe überhaupt als Marke schützen lassen?

Ja, abstrakte Farbmarken sind in Deutschland nach § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich schutzfähig, wenn auch unter hohen Hürden. Eine Farbe ist nicht von Natur aus unterscheidungskräftig, weil sie zunächst nur ein dekoratives Element ist. Der Schutz setzt deshalb Verkehrsdurchsetzung voraus: die Farbe muss sich im allgemeinen Verkehr als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt haben. Konkret heißt das: Verbraucher müssen die Farbe spontan mit dem Unternehmen verbinden. Das ist in der Praxis sehr schwer und gelingt nur bei jahrzehntelanger intensiver Verwendung mit hoher Marktpräsenz. EuGH und BGH haben die Hürde bewusst hoch gesetzt, weil Farben begrenzt sind und nicht monopolisiert werden sollen.

Wie weist man Verkehrsdurchsetzung nach?

Verkehrsdurchsetzung wird durch demoskopische Untersuchungen belegt, also repräsentative Verbraucherumfragen. Der BGH und das DPMA verlangen üblicherweise mindestens 50 Prozent Zuordnung, in einigen Fällen sogar deutlich mehr. Telekom legte bei Magenta eine Quote von über 70 Prozent vor, Langenscheidt bei Gelb über 65 Prozent. Die Umfrage muss methodisch sauber sein: repräsentative Stichprobe der Verbraucher der relevanten Branche, neutrale Frage ohne Suggestion, statistisch signifikante Anzahl. Marktforschungsinstitute wie GfK, Allensbach oder Infratest haben sich auf solche Befragungen spezialisiert. Eine einzelne Befragung kostet typischerweise im fünfstelligen Bereich, was die Markenanmeldung erheblich verteuert. Zusätzlich werden Werbeausgaben, Marktanteile und Verwendungsdauer als Indizien gewertet.

Was lehrt die Milka-Entscheidung des BGH konkret?

Die BGH-Entscheidung Milka (I ZR 100/02, Urteil vom 16. Oktober 2003) bestätigte den Schutz einer abstrakten Farbmarke gegen einen Wettbewerber im selben Marktsegment. Mondelēz International (damals Suchard) hatte das spezifische Lila (RAL 4005) für ihre Milka-Schokoladen-Verpackungen als verkehrsdurchgesetzt eingetragen. Ein Konkurrent verwendete ein ähnliches Lila auf Schokoladen-Verpackungen, was der BGH als Verletzung der eingetragenen Farbmarke wertete. Das Urteil etablierte den Grundsatz: wer ein verwechslungsfähiges Lila auf Schokolade nutzt, riskiert eine Unterlassungsklage und Schadensersatz. Wichtig: der Schutz gilt nur für die spezifische Branche (Schokolade und verwandte Süßwaren), nicht für unzusammenhängende Bereiche wie etwa Automobile oder Bekleidung.

Welche Branchen sind besonders kritisch?

Mehrere Branchen haben durchgesetzte Farbmarken, in denen ein Logo-Launch besondere Vorsicht erfordert: Telekommunikation (Telekom-Magenta RAL 4010), Schokolade und Süßwaren (Milka-Lila RAL 4005), Verlage für Sprachwerke (Langenscheidt-Gelb), Versicherungen (gelegentlich blaue Töne der Allianz), Banken (gelegentlich rote Töne der Sparkasse). Außerdem haben Tankstellen-Marken oft Farbansprüche (Aral-Blau, Shell-Gelb), Energieversorger ebenso (E.ON-Rot, Vattenfall-Gelb). Eine DPMA-Recherche vor jedem Brand-Launch zeigt eingetragene und in Verfahren befindliche Farbmarken in der relevanten Klasse. Wer in einer der genannten Branchen tätig ist und mit einem ähnlichen Farbton arbeitet, sollte unbedingt anwaltliche Markenrechts-Beratung einholen.

Wie ist die Lage im EU- und US-Markenrecht?

Auf EU-Ebene gilt die Unionsmarkenverordnung (EUTMR), abstrakte Farbmarken können beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) eingetragen werden. Voraussetzungen sind ähnlich streng wie in Deutschland: Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung. Wichtige EuGH-Entscheidung war Libertel (C-104/01, 2003) zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit. In den USA ist die Lage durch Qualitex Co. v. Jacobson Products Co. (Supreme Court, 1995) geklärt: Farben können Marken sein, wenn sie eine Sekundärbedeutung als Quellen-Identifikator erworben haben. Tiffany hat das berühmte Tiffany-Blau (Pantone 1837) in den USA als Marke schützen lassen, ebenso UPS sein Braun. International ist das Bild ähnlich: hohe Hürden, aber grundsätzlich möglich.

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Quellen

Worauf dieser Ratgeber sich stützt

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